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Revision Erbrecht 2023

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.


Das aktuelle Erbrecht ist mittlerweile knapp 100 Jahre alt. Die wichtigsten Änderungen, welche der Bundesrat neu entschieden hat, betreffen den Pflichtteil. Denn die Quote, über welche der Erblasser frei verfügen kann, fällt grösser aus. Die gesetzlichen Erbquoten bleiben jedoch dieselben, sollte keine spezielle Regelung in einem Testament festgehalten werden.


Die Änderungen


Pflichtteile und Erbquoten

Der Pflichtteil für die eigenen Kinder wird reduziert, derjenige für die Eltern fällt komplett weg. Ohne Testament verändern sich die Erbquoten nicht; Der Ehepartner und die Kinder erhalten je 50%. Ist eine Ehepartner nicht vorhanden, erhalten die Kinder 100%. Sind diese ebenfalls nicht vorhanden oder verstorben, erhalten die Eltern das Erbe.


Ein Partner ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft erbt weiterhin nichts. Dies muss weiterhin im Testament mit der frei verfügbaren Quote geregelt werden, welche jedoch neu höher ausfällt. So kann der Erblasser neu, sollten Kinder vorhanden sein, über 50% seines Vermögens frei verfügen, bisher waren es lediglich 37.5%. Ohne Kinder sind es sogar ganze 62.5%.


Enterbung

Das Enterben von gesetzlichen Erben bleibt in der Schweiz auch mit dem neuen Gesetz fast unmöglich. Streitigkeiten oder einfache Antipathie reichen dafür nicht aus. Gravierende Gründer, welche das Gesetz vorsieht, müssen vorliegen. Dazu zählen Straftaten gegen den Erblasser oder eine ihm nahe stehende Person. Jedoch ist es auch bei einem solchen Grund schwierig, dies durchzusetzen.


Einzige Möglichkeit, das Gesetz inklusive Pflichtteil zu umgehen oder zu ändern besteht nur dann, wenn alle gesetzlichen Erben mittels Erbvetrag den Nachlass einstimmig anderweitig regeln.


Verletzung von Pflichtteilen

Sollten Pflichtteile in einem Testament verletzt werden, müssen die Erben selbst aktiv werden und die Initiative ergreifen. Dazu müssen sie ein Herabsetzungsbegehren einleiten, welches innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers erfolgen muss.


Gelder aus Vorsorgekonten

Die Gelder aus einer Vorsorgelösung unterliegen nicht dem Erbrecht. Denn diese werden durch die Bestimmungen im BVG und Freizügigkeitsgesetz geregelt. Die Witwenrente fällt gemäss diesem mit 60% der vollen Invalidenrente des Verstorbenen aus, die Waisenrente zu 20%. Diese erlischt mit dem 18. Lebensjahr oder mit dem Erreichen des 25. Lebensjahr, sollte sich das Kind noch in Ausbildung befinden oder zu mindestens 70% invalid sein.

Die Säule 3a oder Lebensversicherungen werden gemäss Stiftungsreglement an Personen ausbezahlt, welche gemäss diesem begünstigt sind.


Bei einem Konkubinatspartner reicht ein Testament nicht aus. Denn die Vorsorgeeinrichtung muss in ihrem Reglement eine solche Begünstigung vorsehen. In einem solchen Fall kann eine Begünstigungserklärung eingereicht werden.


Testament

Das Testament muss weiterhin von Hand geschrieben und unterschrieben werden, um eine Gültigkeit zu haben, ein Notar ist jedoch nicht zwingend nötig. Sollten Pflichtteile darin nicht berücksichtigt werden, ist dieses nicht automatisch ungültig. Denn wie bereits erwähnt, müssen die Erben dieses innerhalb eines Jahres nach dem Tod anfechten. Ein gemeinsames Testament bei Ehepaaren ist nicht vorgesehen, jeder Ehepartner muss ein eigenes verfassen.


Im Testament müssen folgende Punkte unbedingt vorhanden sein:


  1. Der Titel "Testament"

  2. Der Vorname, Name, Geburtsdatum und der Bürgerort

  3. Der Widerruf sämtlicher früheren Testamente

  4. Inhalt; Wer erhält was und wieviel mit Berücksichtigung der Pflichtteile

  5. Wenn ein Willensvollstrecker gewünscht ist, sollte dieser ebenfalls erwähnt werden

  6. Ort und Datum der Verfassung

  7. Die eigene Unterschrift

Ein mündliches Testament (Nottestament) ist in seltenen Notfällen ebenfalls möglich. Dazu müssen zwei unabhängige Zeugen, welche selbst im Testament nicht berücksichtigt werden, dieses aufnehmen. Es erlischt 14 Tage nachdem der mögliche Erblasser wieder in der Lage wäre, ein schriftliches zu verfassen.


Das Erbrecht bleibt weiterhin sehr komplex und viele Dinge müssen dabei berücksichtigt werden. Wir stehen bei solchen Fragen gerne zur Verfügung.

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